Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 31

§ 31 – Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, normal normal in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, normal normal in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, normal normal in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. normal normal normal arabic (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung schließt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Nebenfolgen aus.
  • Ordnungswidrigkeiten verjähren in drei Jahren, wenn die Geldbuße über 15.000 Euro liegt.
  • Bei Geldbußen zwischen 2.500 und 15.000 Euro beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.
  • Bei Geldbußen zwischen 1.000 und 2.500 Euro verjährt die Ordnungswidrigkeit nach einem Jahr.
  • Bei anderen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.